Pressemitteilung der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. zum Urteil des EuGH zur finnischen Wolfsjagd
(C 17/674) vom 10. Oktober 2019
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit seinem heutigen
Urteil in dem gegen Finnland anhängigen Verfahren zur Wolfsjagd die
strengen Anforderungen an die Zulässigkeit einer eingeschränkten
Wolfsjagd bekräftigt. Der EuGH folgte damit dem Schlussantrag des
Generalanwaltes vom 08. Mai 2019 und hat in seiner Urteilsbegründung
diese sehr engen Grenzen weiter spezifiziert. In diesem Zusammenhang
hat der EuGH auch eine Reihe von bisherigen Entscheidungen noch einmal
explizit bekräftigt. Mit diesem Urteil unterstreicht der EuGH einmal mehr diegroße Bedeutung des Artenschutzes und die nur sehr begrenzten
Möglichkeiten bei der Tötung von Tieren der streng geschützten Arten.
Das heutige Urteil beschäftigt sich ausschließlich mit dem in Deutschland
derzeit noch nicht umgesetzten Auffangtatbestand des Artikel 16 Abs. 1 e)
der FFH-Richtlinie, der die Entnahme einer begrenzten und von den
zuständigen Behörden spezifizierten Anzahl an Exemplaren erlaubt. Eine
solche Ausnahme darf nur unter strenger Kontrolle, selektiv und in
beschränktem Ausmaß erteilt werden.
Trotz alledem ergeben sich aus dem Urteil wertvolle Hinweise für die in
Deutschland aktuell geführte Diskussion um das Zweite Änderungsgesetz
zum BNatSchG, das die Bundesregierung demnächst verabschieden will.
Denn in seinen einleitenden Erwägungen stellt der EuGH die
grundsätzliche Logik der Ausnahmeregelung des Artikel 16 Abs. 1 der FFHRichtlinie noch einmal ausführlich dar und trifft einige grundsätzliche Feststellungen, die sich insbesondere auch auf die potentiellen Regelungsmöglichkeiten im Rahmen der Umsetzung dieses Ausnahmetatbestandes auswirken. Der geplante Gesetzesentwurf der Bundesregierung lässt sich mit dieser Logik nicht vereinbaren und würde damit gegen EU-Recht verstoßen.
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