Wissen Wolf: Tötung eines verletzten Wolfes

23. April 2017

Mit steigender Wolfspopulation und zunehmendem Verkehr wird es immer wieder einmal passieren, dass Polizisten und Jäger zu einem verletzten Wolf gerufen werden. Dann stellt sich die Frage, wie damit umgegangen werden soll und wann die Tötung eines verletzten Wolfes erlaubt ist.

Verletzter Wolf in Brandenburg

In Brandenburg ist auf der A24 ein Kleintransporter mit einem Wolf zusammengestoßen. Das Tier wurde in den Straßengraben geschleudert und blieb dort schwerverletzt liegen. Ein Polizist erlöste den Wolf mit zwei Schüssen aus der Dienstwaffe von seinen Qualen. (Quelle)

Verletzter Wolf in Niedersachsen

In Niedersachsen wurde ein Wolf bei Vechta ebenfalls angefahren und schwer verletzt. Es dauert 50 Minuten, bis das Tier schließlich verendete. Polizisten und Jäger, die vor Ort waren, sahen zu. (Quelle)

Unterschiedliches Vorgehen in den Bundesländern

In Deutschland stehen Wölfe unter Artenschutz. Das gilt auch für verletzte Tiere. Das bedeutet, dass für die Tötung eines verletzten Wolfes neben dem Artenschutzrecht auch das Tierschutzrecht beachtet werden muss.

Grundsätzlich kann nur ein Amtstierarzt oder in Ausnahmefällen einer von der zuständigen Behörde nach § 15 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSchG) hierzu benannter Tierarzt, der die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Töten wild lebender Tiere besitzt, die Tötung eines Wolfs veranlassen.

Ist dieser nicht zu erreichen, werden die Tierärzte mit einer Ausnahmegenehmigung ausgestattet, die auch die waffenrechtliche Erlaubnis beinhaltet. Die Entscheidung über einen verletzten, immobilen Wolf soll möglichst zügig noch an der Unfallstelle erfolgen. Sofern tierärztlich begründbar eine Tötung erforderlich wird, soll dieses noch vor Ort durchgeführt werden.

Wann ist die Tötung eines verletzten Wolfes erlaubt?

Theoretisch kann der Amtstierarzt auch einen Polizisten mit der Tötung eines schwer verletzten Wolfes beauftragen, allerdings ist die von der Polizei verwendete Munition in der Regel nicht zur sofortigen Tötung geeignet, weil sie eine geringere Durchschlagskraft hat als Jagdmunition. Ein Jäger könnte in dieser Auftragskette ebenfalls mit der Tötung beauftragt werden (§ 8 Abs. 1 SOG). Er verfügt über eine schockartig wirkende Munition. Zuständige Behörde für die Tötung ist der Landkreis mit Veterinäramt und die Untere Naturschutzbehörde / Polizei.
Nicht eindeutig kann die Frage beantwortet werden, inwieweit ein vermeintlich verletzter Wolf, der sich vom Unfallort entfernt hat, verfolgt werden soll/darf, da ein Nachstellen aufgrund § 44 BNatSchG verboten ist. Sofern die Spurenlage nicht unzweifelhaft auf eine schwere, vermutlich lebensbedrohliche Verletzung hinweist, sollte das Tier besser nicht verfolgt werden. In Sachsen und Brandenburg wird empfohlen, einer Spur maximal 1000 Meter nachzugehen, um abzuklären, ob der Wolf eventuell nicht weit vom Unfallort verendet ist oder schwer verletzt liegt.
Eine solche Nachsuche sollte ausschließlich von erfahrenen Wolfsfachleuten mit einem speziell auf Wölfe ausgebildeten Hund erfolgen. Jeder tote Wolf muss der unteren Naturschutzbehörde zur weiteren Untersuchung übergeben werden, um die Todesursache und mögliche weitere Vorverletzungen (z. B. Geschosspartikel) abzuklären.

In Niedersachsen ist die Lage etwas anders. Ein Sprecher des Landkreises Vechta wies darauf hin, dass nur ein Kreisveterinär den Abschuss hätte anordnen dürfen. Der Tiermediziner sei aber erst nach dem Tod des Tieres an der Unfallstelle eingetroffen. Die anwesenden Polizisten, Jäger und Wolfsberater hätten das Tier nicht töten dürfen, da der Wolf geschützt sei und möglicherweise wieder in die Natur hätte „eingegliedert werden können“, so der Behördensprecher.
Scheint ganz so, als ob die Wölfe von Niedersachsen in jeder Lage schlechtere Karten haben als die Wölfe anderer Bundesländer.

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